Deutschland ist eine repräsentative Demokratie. Das bedeutet, dass politische Entscheidungen nicht direkt vom Volk, sondern von gewählten Vertretern getroffen werden. Wahlen für den Bundestag finden zum Beispiel alle vier Jahre statt, aber wie funktionieren sie genau?
Grundsätzlich gilt bei allen Wahlen in Deutschland, dass sie allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sind. So steht es im Grundgesetz. Das bedeutet, dass alle Wahlberechtigten in Deutschland zur Wahl gehen dürfen – unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Religion, Beruf und politischer Überzeugung. Die Wählerinnen und Wähler wählen die Abgeordneten direkt – unmittelbar – und dürfen frei entscheiden, wen sie wählen wollen. Bei der Wahl werden alle Stimmen gleich bewertet. Es gibt niemanden, dessen Stimme mehr wert ist als die einer anderen Person. Und bei der Wahl können die Wähler und Wählerinnen ihre Stimmen unbeobachtet, also geheim, abgeben. Das gilt natürlich auch für die Bundestagswahl, bei der das deutsche Parlament gewählt wird.
Alle Wähler und Wählerinnen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um an der Bundestagswahl teilzunehmen. Bei der Wahl haben sie zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählen sie eine bestimmte Person von der Kandidatenliste ihres Wahlkreises. Die Person auf der Liste mit den meisten Stimmen erhält einen Sitz im Bundestag. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jede Region auch im Bundestag vertreten ist.
Mit der Zweitstimme entscheidet man sich für eine Partei. Abhängig davon, wie viele Stimmen jede Partei dadurch bekommt, werden die insgesamt 598 Sitze im Bundestag verteilt. Damit eine Partei überhaupt im Bundestag vertreten sein kann, muss sie mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten oder über die Erststimme drei Wahlkreise gewinnen.
Für die Regierungsbildung ist eine absolute Mehrheit, also mehr als 50 Prozent der Stimmen, erforderlich. Da das nur selten vorkommt, bilden meist mehrere Parteien gemeinsam eine Regierungskoalition. Wer schließlich Bundeskanzler oder Bundeskanzlerin wird, wird von allen Abgeordneten durch eine Wahl entschieden. Dabei schlägt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin einen Kandidaten oder eine Kandidatin vor. Um Bundeskanzler oder Bundeskanzlerin zu werden, muss sich mehr als die Hälfte der Bundestagsabgeordneten für den Kandidaten oder die Kandidatin entscheiden.
Die Macht im Staat liegt jedoch nicht allein beim Bundestag. Bevor Gesetze beschlossen werden können, die der Bundestag vorgeschlagen hat, ist die Zustimmung des Bundesrates, der Vertretung der Bundesländer, nötig.
Das Bundesverfassungsgericht stellt sicher, dass das Grundgesetz eingehalten wird. Es prüft zum Beispiel auch, ob neue Gesetze überhaupt dem Grundgesetz entsprechen. Und die Verwaltungen von Städten, Gemeinden und Landkreisen sind dafür zuständig, die Gesetze auszuführen – zum Beispiel durch die Polizei oder das Finanzamt.
Neben den Bundestagswahlen können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme auch bei der Europawahl, bei Landtagswahlen und Kommunalwahlen abgeben. Bei den Landtags- und Kommunalwahlen dürfen in verschiedenen Bundesländern schon 16-Jährige wählen gehen. Aber nur wer 18 Jahre oder älter ist, darf als Kandidat oder Kandidatin für ein politisches Amt gewählt werden.