Kritik am Arbeitgeber Kirche
2009 wurde einem katholischen Arzt von der Kirche gekündigt. Er hatte ein zweites Mal geheiratet und das ist nach kirchlichem Recht verboten. Der Arzt klagte. Der Europäische Gerichtshof hat sein Urteil gesprochen.
Darf ein katholisches Krankenhaus seine katholischen Mitarbeiter anders behandeln als andersgläubige Mitarbeiter? In vielen Ländern Europas wäre diese Frage merkwürdig. Aber in Deutschland, wo die Kirchen nach dem Staat der größte Arbeitgeber sind, hat diese Frage eine große Bedeutung. Sie ist so wichtig, dass sich 2018 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg damit befasste.
Grund dafür war der Fall eines katholischen Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus. Ihm wurde 2009 gekündigt, nachdem er zum zweiten Mal geheiratet hatte. Sein Arbeitgeber, das Erzbistum Köln, sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die katholische Glaubenslehre. Denn nach katholischem Kirchenrecht ist eine Ehe unauflöslich. Der Arzt klagte gegen die Kündigung. Doch das Bundesverfassungsgericht urteilte 2014, dass die Kirche dies so entscheiden durfte.
Die Richter des EuGH entschieden 2018 aber, dass die zweite Heirat des Chefarztes kein Grund für eine Kündigung ist. Denn laut des Gerichts ist das Eheverständnis der katholischen Kirche nicht wichtig für die Arbeit als Chefarzt. Die Richter verwiesen darauf, dass das katholische Krankenhaus auch evangelische und konfessionslose Chefärzte beschäftigt, denen bei einer Wiederheirat nach einer Scheidung nicht gekündigt wird. Sie sehen darin eine mögliche Diskriminierung.
In Deutschland gilt für Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen wie Kitas, Krankenhäuser oder Beratungsstellen nicht nur das staatliche Arbeitsrecht, sondern auch das kirchliche. So müssen sich die Angestellten zum Beispiel sowohl beruflich als auch privat immer so verhalten, dass es zu den Glaubensgrundsätzen der Kirche passt. 2015 hat die katholische Kirche ihr Arbeitsrecht bereits reformiert. Ob es nach dem Urteil des EuGH weitere Änderungen geben muss, wird jetzt das Bundesarbeitsgericht entscheiden.